Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 5 Verjährung, Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-1 (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-2 (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-3 (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-4 (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
Wird zitiert von 312 Entscheidungen zu § 5 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 03.11.2003 – 21 W 56/03Zitiert von 1
- LG Cottbus, 16.11.2020 – 22 KLs 8/07
- LG Frankfurt am Main, 13.02.2020 – 2-13 T 10/04
- OLG Saarbrücken, 20.07.2011 – 9 W 1/11 - 1
- OLG Saarbrücken, 18.03.2010 – 9 WF 25/10Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.07.1998 – 17 W 242/97Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 25.02.2026 – 3 O 143/25
- SG Saarland, 18.03.2025 – S 20 KR 331/24 WA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.