Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 5 Verjährung, Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 359
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 03.11.2003 – 21 W 56/03Zitiert von 1
- LG Cottbus, 16.11.2020 – 22 KLs 8/07
- LG Frankfurt am Main, 13.02.2020 – 2-13 T 10/04
- OLG Saarbrücken, 20.07.2011 – 9 W 1/11 - 1
- OLG Saarbrücken, 18.03.2010 – 9 WF 25/10Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.07.1998 – 17 W 242/97Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 25.02.2026 – 3 O 143/25
- SG Saarland, 18.03.2025 – S 20 KR 331/24 WA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-1 (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-2 (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-3 (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/5#abs-4 (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.